Zweckbindung

Zweckbindung bedeutet, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden dürfen, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Der Zweck muss bereits bei der Datenerhebung klar definiert werden – eine nachträgliche Festlegung oder zu allgemeine Formulierungen wie „künftige Forschung“ sind unzulässig. Unternehmen und Verantwortliche müssen daher den Verwendungszweck konkret, eng und transparent angeben, damit Betroffene nachvollziehen können, wofür ihre Daten genutzt werden.

In der Praxis zeigt sich dies etwa darin, dass bei Personalbögen oder Formularen zu jedem Feld erklärt werden sollte, wozu die Angabe erforderlich ist, beispielsweise zur Gehaltsüberweisung. Ausnahmen vom Grundsatz bestehen nur unter bestimmten Bedingungen, etwa bei wissenschaftlicher, historischer oder statistischer Weiterverarbeitung. Verstöße gegen die Zweckbindung können als unzulässige Datenverarbeitung gewertet und mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

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