Angemessenheit

Im Datenschutzkontext bezeichnet Angemessenheit die Eignung von Schutzmaßnahmen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung eines ausreichenden Datenschutzniveaus.

Unternehmen müssen gemäß Art. 32 DSGVO technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die dem Risiko für betroffene Personen angemessen sind, wie etwa Verschlüsselung oder Zugriffsbeschränkungen. Zudem spielt der Begriff eine wichtige Rolle bei der Datenübermittlung in Drittstaaten: Personenbezogene Daten dürfen nur in Länder transferiert werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau bieten, was durch einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission festgestellt wird (Art. 45 DSGVO).
Fehlt ein solcher Beschluss, sind alternative Schutzmaßnahmen wie Standardvertragsklauseln erforderlich. Angemessenheit im Datenschutz bedeutet also stets eine risikobasierte Abwägung zwischen Schutzbedarf und praktischer Umsetzung.

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